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§ 2 SächsVwVfZG (Sachsen) — Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Tätigkeit der Schulen, Hochschulen und Volkshochschulen ist bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.

(2) Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich sind die §§ 28 und 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.