(1) Für die Tätigkeit der Schulen, Hochschulen und Volkshochschulen ist bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.
(2) Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich sind die §§ 28 und 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden.
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.