Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Vertretungsverordnung

SächsVertrVO

§ 5 Verfahren vor den Finanzgerichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird der Freistaat Sachsen durch die Finanzämter im Rahmen ihres Geschäftsbereichs vertreten, soweit nicht eine Finanzbehörde des Freistaates Sachsen aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelung selbst Beteiligte ist oder sich aus § 7 etwas anderes ergibt.

§ 4 § 6