In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird der Freistaat Sachsen durch die Finanzämter im Rahmen ihres Geschäftsbereichs vertreten, soweit nicht eine Finanzbehörde des Freistaates Sachsen aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelung selbst Beteiligte ist oder sich aus § 7 etwas anderes ergibt.