Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Vertretungsverordnung

SächsVertrVO

§ 10 Zustellung an eine nicht zuständige Stelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Wird an eine zur Vertretung des Freistaates Sachsen nicht zuständige Stelle zugestellt, hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle und bei einer Zustellung im Parteibetrieb die Partei, die die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten. Das zuzustellende Dokument ist zurückzugeben und es ist, soweit zweifelsfrei feststellbar, die zur Vertretung berufene Stelle zu bezeichnen. Ein Vermerk ist zurückzubehalten.

§ 9 § 11