nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 SächsVertrVO (Sachsen) — Zustellung an eine nicht zuständige Stelle

Sächsische Vertretungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird an eine zur Vertretung des Freistaates Sachsen nicht zuständige Stelle zugestellt, hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle und bei einer Zustellung im Parteibetrieb die Partei, die die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten. Das zuzustellende Dokument ist zurückzugeben und es ist, soweit zweifelsfrei feststellbar, die zur Vertretung berufene Stelle zu bezeichnen. Ein Vermerk ist zurückzubehalten.

---

Zitiervorschlag: § 10 SächsVertrVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVertrVO/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
