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SächsVertrVO

§ 9 Entgegennahme von Mitteilungen über Abtretungen, Beschlüsse und Benachrichtigungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVertrVO/9#abs-1 (1) Bei der Entgegennahme von Mitteilungen über Abtretungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung wird der Freistaat Sachsen als Drittschuldner vertreten

1. durch das Landesamt für Steuern und Finanzen, wenn die Besoldung, das Entgelt, die Versorgungsbezüge oder Rentenansprüche der Bediensteten oder Auszubildenden

a)

zu pfänden oder zur Einziehung zu überweisen sind, oder

b)

hinsichtlich des pfändbaren Teils an eine Gläubigerin oder einen Gläubiger auszuzahlen sind, soweit diese oder dieser eine vertragliche Abtretung geltend macht und eine Zahlung hieraus fordert, oder

2. durch die Hinterlegungsstelle, wenn ein Anspruch auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten Gegenstand der Vollstreckung ist, oder

3. durch die Behörde, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages anzuordnen hat, wenn Forderungen im Sinne der Nummer 1, für deren Auszahlung die Staatskasse nicht zuständig ist, oder sonstige Ansprüche Gegenstand der Vollstreckung sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVertrVO/9#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle benachrichtigt die personalverwaltende Stelle der Schuldnerin oder des Schuldners von der Zustellung des Anordnungsschreibens, das die Auszahlung oder die Leistung bewirkt hat.

§ 8 § 10