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§ 10 SächsVertrVO (Sachsen) — Zustellung an eine nicht zuständige Stelle

Sächsische Vertretungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird an eine zur Vertretung des Freistaates Sachsen nicht zuständige Stelle zugestellt, hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle und bei einer Zustellung im Parteibetrieb die Partei, die die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten. Das zuzustellende Dokument ist zurückzugeben und es ist, soweit zweifelsfrei feststellbar, die zur Vertretung berufene Stelle zu bezeichnen. Ein Vermerk ist zurückzubehalten.