Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatGDVO§ 2 Ankündigung von Vermessungsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Soll ein Flurstück oder eine bauliche Anlage betreten oder befahren werden, ist dies mindestens fünf Werktage vor Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten anzukündigen.