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§ 37 Bestehen des Staatsexamens, Gesamturteil

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/37#abs-1 (1) Die Prüfungskommission setzt die Note der häuslichen Prüfungsarbeit, die Noten der einzelnen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung unabhängig voneinander als Einzelnoten mit einer Punktzahl fest; bei abweichenden Bewertungen soll eine lediglich arithmetische Mittelung unterbleiben. Die Prüfungskommission setzt die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote (Gesamturteil) fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/37#abs-2 (2) Für die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und bei der mündlichen Prüfung erzielten Punktzahlen wird jeweils eine Durchschnittspunktzahl errechnet. Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die Punktzahlen wie folgt gewichtet:

1. die häusliche Prüfungsarbeit zweifach,

2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht dreifach und

3. die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung fünffach.

Abweichend von Satz 2 wird im Falle des § 33 Absatz 6 die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fünffach gewichtet. Die Summe der nach den Sätzen 2 und 3 gewichteten Punktzahlen wird durch zehn geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. Die Durchschnittspunktzahlen und die Gesamtpunktzahl werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/37#abs-3 (3) Die Prüfungskommission kann auf Grund der gemäß § 28 erteilten Beurteilungen und nach dem persönlichen Gesamteindruck die errechnete Gesamtpunktzahl um bis zu 0,1 Punkte verbessern, wenn hierdurch ein besseres Gesamturteil erreicht wird. Die Verbesserung darf auf das Bestehen des Staatsexamens keinen Einfluss haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/37#abs-4 (4) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn

1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder bei deren Bewertung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde,

2. die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht in zwei oder mehr Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurden,

3. die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht in einem Prüfungsfach mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurden und die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nicht mindestens 4,00 ergibt,

4. die mündliche Prüfung in drei oder mehr Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurde,

5. die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurde und nicht durch zwei andere mindestens mit der Punktzahl 3,3 bewertete Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung oder durch ein anderes mindestens mit der Punktzahl 2,0 bewertetes Prüfungsfach der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden konnte; der Ausgleich ist höchstens für zwei Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung zulässig, die mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurden, oder

6. eine Gesamtpunktzahl von mindestens 4,00 nicht erreicht wurde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/37#abs-5 (5) Im Falle des Bestehens des Staatsexamens wird ein Gesamturteil festgelegt, das sich wie folgt ergibt:

1. „Prädikat sehr gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,00 bis 1,49,

2. „Prädikat gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,50 bis 2,29,

3. „Prädikat vollbefriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 2,30 bis 2,99,

4. „befriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,00 bis 3,49 und

5. „ausreichend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,50 bis 4,00.

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