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SächsVermGeoAPO

§ 38 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/38#abs-1 (1) Nach Ablegen aller Prüfungsteile wird dem Referendar das Prüfungsergebnis unverzüglich schriftlich bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/38#abs-2 (2) Ist das Staatsexamen bestanden, stellt das Oberprüfungsamt eine Bescheinigung hierüber aus. Mit Bestehen der Prüfung ist der Referendar berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technischer Assessor“ oder „Technische Assessorin“ zu führen. Hierüber erteilt der Direktor des Oberprüfungsamtes unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 10 ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/38#abs-3 (3) Ist das Staatsexamen nicht bestanden, erstellt das Oberprüfungsamt hierüber einen Bescheid.

§ 37 § 39