Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

SächsVermGeoAPO

§ 36 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

Stand: 13.05.2021

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/36#abs-1 (1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die einzelnen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden jeweils von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach § 16 Absatz 1 bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/36#abs-2 (2) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den Prüfungsgesprächen für jedes Prüfungsfach und im Vortrag jeweils mit einer Punktzahl nach § 16 Absatz 1 bewertet.

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