Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
SächsVermGeoAPO§ 28 Beurteilung während der Ausbildung, abschließende Beurteilung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/28#abs-1 (1) Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder ein von ihm Beauftragter beurteilt den Referendar unmittelbar vor Abschluss des Ausbildungsabschnittes unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 3. In der Beurteilung ist anzugeben, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/28#abs-2 (2) Die Beurteilung ist dem Referendar durch den Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder einen von ihm Beauftragten zu eröffnen, mit dem Referendar zu besprechen und der Ausbildungsbehörde zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/28#abs-3 (3) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, erteilt der Ausbilder eine Bestätigung unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/28#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde fasst am Schluss der Ausbildung die einzelnen Beurteilungen unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 3 zu einer abschließenden Beurteilung zusammen. Diese ist dem Referendar zu eröffnen und mit ihm zu besprechen.