Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

SächsVermGeoAPO

§ 33 Häusliche Prüfungsarbeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/33#abs-1 (1) Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. Das Oberprüfungsamt bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses den Aufgabensteller.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/33#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde händigt dem Referendar die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit aus. Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung beim Oberprüfungsamt einreichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/33#abs-3 (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist nach Absatz 2 Satz 2 um höchstens vier Wochen verlängern. § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 44 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/33#abs-4 (4) Der Referendar hat die häusliche Prüfungsarbeit ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Er hat hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben und der häuslichen Prüfungsarbeit beizufügen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/33#abs-5 (5) Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüfern des Oberprüfungsamtes bewertet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/33#abs-6 (6) Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses zulassen, dass anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt werden.

§ 32 § 34