Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz
SächsVSG§ 24 Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an öffentliche Stellen im Inland
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/24#abs-1 (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist
1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für
a)
ein Verfassungsschutzgut,
b)
Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder
c)
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder
2. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer solchen Tat begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/24#abs-2 (2) Die Übermittlung ist ferner zum Schutz eines in Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsguts zulässig, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zum Zweck
1. der Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. der Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 18 Satz 2 oder nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
3. der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Bereich der Strafvollstreckung, des Straf-, Untersuchungshaft-, Sicherungsverwahrungs- und Jugendarrestvollzugs sowie für Zwecke des Gnadenverfahrens,
4. einer im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen
a)
der Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder
b)
der Förderung mit Landesmitteln einschließlich der Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer solchen Überprüfung erlassen wurde; auf ein Ersuchen der zuständigen Stelle ist das Landesamt für Verfassungsschutz zu einer Übermittlung verpflichtet,
5. der Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Eignungs- oder Zuverlässigkeitsprüfung, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Bewachungsgewerberecht, Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht oder dem Beamtenrecht und den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen einschließlich der Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer solchen Überprüfung erlassen wurde, oder
6. der Erfüllung der Aufgaben
a)
des Landesamts für Verfassungsschutz betreffend die Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 2 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, oder
b)
des Empfängers, sofern eine Verwendung der Daten für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, ausgeschlossen ist.
Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 6 sind insbesondere zulässig,
1. um Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen, oder
2. zur Erstellung von Lagebildern und Fallanalysen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/24#abs-3 (3) Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zur Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. Die Voraussetzungen der Übermittlung sind aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/24#abs-4 (4) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Empfänger die personenbezogenen Daten
1. nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind,
2. zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihm auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften, unter der Voraussetzung, dass das Landesamt für Verfassungsschutz dieser Verwendung für den Einzelfall zustimmt.
Der Empfänger ist auf den Zweck der Übermittlung und die Verwendungsbeschränkung infolge der Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/24#abs-5 (5) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat er sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Der Empfänger darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/24#abs-6 (6) § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Übermittlung ist unter Angabe ihrer Rechtsgrundlage aktenkundig zu machen.