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SächsVSG

§ 25 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an nicht öffentliche Stellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/25#abs-1 (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist

1. zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 2 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,

2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder

3. zur Erreichung einer der folgenden Zwecke:

a)

Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen,

b)

Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,

c)

Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,

d)

wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1,

e)

Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren, einschließlich deren Institution und Maßnahmen,

f)

Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,

g)

gesetzliche Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

h)

Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/25#abs-2 (2) Eine nicht öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist und das Landesamt für Verfassungsschutz zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Landesamts für Verfassungsschutz entbehrlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/25#abs-3 (3) Der Empfänger ist verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz auf Verlangen Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu geben. Er ist auf diese Verpflichtung hinzuweisen und darauf, dass sich das Landesamt für Verfassungsschutz vorbehält, Auskunft über die Verwendung der Daten zu verlangen. Die Übermittlung ist der betroffenen Person vom Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.

§ 24 § 26