Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz

SächsVSG

§ 9 Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/9#abs-1 (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei der Erhebung personenbezogener Daten im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Artikels 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen,

1. zur Abwehr einer dringenden Gefahr für

a)

ein Verfassungsschutzgut,

b)

Leib, Leben, sexuelle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person oder

c)

Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, wie wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen,

2. wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

3. geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

Zur Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes darf die Wohnung auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohnerinnen oder Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/9#abs-2 (2) Der Einsatz darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verantwortlich ist. In der Wohnung einer anderen Person ist der Einsatz nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1. eine Person nach Satz 1 sich dort während des Einsatzes aufhält,

2. sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und

3. ein Einsatz in der Wohnung einer Person nach Satz 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/9#abs-3 (3) Der Einsatz ist unzulässig, wenn zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Zielperson allein oder ausschließlich mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens aufhält, es sei denn, tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass

1. den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder

2. die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten zum Gegenstand haben werden, die sich gegen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter richten.

In Zweifelsfällen ist eine automatische Aufzeichnung unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 Satz 4 zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/9#abs-4 (4) Die erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur weiterverarbeitet werden

1. zur Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder

2. zur Verfolgung einer Straftat, aufgrund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c in Verbindung mit § 100b der Strafprozeßordnung in der am 16. August 2025 geltenden Fassung angeordnet werden könnte, wenn bestimmte Tatsachen einen entsprechenden Verdacht begründen.

Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken übermittelt werden.

§ 8 § 10