Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommunalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
SächsVFAVO§ 3 Ausbildungsrahmenplan
Stand: 26.08.2026
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 1 und 2 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt oder vertieft werden.