Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommunalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern

SächsVFAVO

§ 2 Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVFAVO/2#abs-1 (1) Gegenstand der fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Fallbezogene Rechtsanwendung,

2. Selbstverwaltungsrecht,

3. Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung,

4. Berufsbildungsrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVFAVO/2#abs-2 (2) Darüber hinaus sind im dritten Ausbildungsjahr folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln oder zu vertiefen:

1. Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,

2. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3. Umweltschutz,

4. Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

5. Informations- und Kommunikationssysteme,

6. Kommunikation und Kooperation,

7. Betriebliche Organisation sowie

8. Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.

§ 1 § 3