Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 1 und 2 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt oder vertieft werden.
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Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 1 und 2 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt oder vertieft werden.