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§ 3 SächsVFAVO (Sachsen) — Ausbildungsrahmenplan

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommunalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 1 und 2 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt oder vertieft werden.