Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz
SächsVAG§ 8 Befugnisse der Versicherungsaufsichtsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/8#abs-1 (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten beim Versorgungswerk in geeigneter Weise unterrichten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (Informationsrecht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/8#abs-2 (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann gegenüber den Versorgungswerken alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten eines Versorgungswerkes, das den in § 1 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Insbesondere kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
1. zur Wahrung der Belange der Versicherten eine Änderung des Geschäftsplanes verlangen,
2. soweit die Verlustrücklage geringer als in § 4 gefordert ist, die Vorlage eines Planes zur Bildung der Verlustrücklage in der erforderlichen Höhe verlangen,
3. soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerkes gefährden kann, Anordnungen auch dann treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört,
4. soweit ein Versorgungswerk keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände dem Versorgungswerk untersagen oder einschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/8#abs-3 (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben des Versorgungswerkes auf deren Kosten wahrnimmt, wenn die Verwaltung des Versorgungswerkes nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 entspricht und die Befugnisse der Versicherungsaufsicht nach den Absätzen 1 und 2 nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/8#abs-4 (4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist darüber hinaus zur Erreichung der Aufsichtsziele befugt,
1. von den Versorgungswerken Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlage oder Übersendung aller den Zuständigkeitsbereich der Versicherungsaufsicht betreffenden Geschäftsunterlagen zu verlangen,
2. anlassbezogene Prüfungen in den Geschäftsräumen der Versorgungswerke vorzunehmen,
3. Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von den Versorgungswerken nach § 341k des Handelsgesetzbuches veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält,
4. zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen hinzuzuziehen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuches zu Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuches für Abschlussprüfer sinngemäß,
5. zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane der Versorgungswerke Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/8#abs-5 (5) Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die Abwicklung der Auflösung von Versorgungswerken und die im Zuge der Liquidation erforderlichen Maßnahmen zur Abwicklung der bestehenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Verpflichtungen.