Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz
SächsVAG§ 1 Gegenstand der Versicherungsaufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/1#abs-1 (1) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung des Geschäftsbetriebes der Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Versorgungswerke) mit dem Ziel, die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber seinen Mitgliedern sicherzustellen sowie die versicherungsrechtlichen Belange der Mitglieder ausreichend zu wahren. Hierzu achtet sie vor allem darauf, dass die Versorgungswerke den technischen Geschäftsplan (Geschäftsplan) erfüllen und ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bilden, dass sie ihr Vermögen in geeignete Vermögenswerte gemäß § 5 anlegen, dass sie die kaufmännischen Grundsätze einschließlich der Verwaltung, Rechnungslegung und internen Kontrolle gemäß § 6 Abs. 1 einhalten und dass die Rücklage gemäß § 4 in ausreichender Höhe dotiert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/1#abs-2 (2) §§ 105 bis 112 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden auf die Versorgungswerke keine Anwendung.