Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz

SächsVAG

§ 7 Jahresabschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/7#abs-1 (1) Die Versorgungswerke haben den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer gemäß § 341k Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuches prüfen zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/7#abs-2 (2) Das Organ, das den Abschlussprüfer auszuwählen und zu bestellen hat, ist in der Satzung des Versorgungswerkes festzulegen. Der Abschlussprüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, bestimmt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/7#abs-3 (3) Der vom Versorgungswerk bestimmte Abschlussprüfer ist der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich zu benennen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, in begründeten Fällen innerhalb eines Monats nach Eingang der Benennung verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass das Versorgungswerk den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Versicherungsaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/7#abs-4 (4) Nach der Feststellung des Jahresabschlusses kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichtes auf Kosten des Versorgungswerkes veranlassen.

§ 6 § 8