Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz

SächsVAG

§ 4 Verlustrücklage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/4#abs-1 (1) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung zu bilden. Die Satzung legt fest, welche Beträge hierfür jährlich zurückzulegen sind und welchen Betrag die Verlustrücklage erreichen soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/4#abs-2 (2) Mit dem versicherungsmathematischen Gutachten nach § 3 Abs. 3 ist der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Berechnung der Verlustrücklage vorzulegen.

§ 3 § 5