Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz

SächsVAG

§ 9 Kosten der Versicherungsaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/9#abs-1 (1) Die Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Freistaat Sachsen von den seiner Aufsicht unterstellten Versorgungswerken durch Entrichtung von Gebühren zu erstatten; zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 entstanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/9#abs-2 (2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der Kosten des Absatzes 1 betragen. Der Satz von einem Tausendstel der gebührenpflichtigen Einnahmen an Versorgungsbeiträgen darf nicht überschritten werden. Die Gebühren werden nach dem Verhältnis aller Beitragseinnahmen berechnet, die den Versorgungswerken im letzten Geschäftsjahr erwachsen sind, jedoch nach Abzug von zurückgezahlten oder übergeleiteten Beiträgen. Die Versorgungswerke haben der Versicherungsaufsichtsbehörde die bereinigten Beitragseinnahmen spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/9#abs-3 (3) Zuständige Behörde für die Festsetzung der Gebühren ist die Versicherungsaufsichtsbehörde.

§ 8