Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/2#abs-1 (1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Vorschriften, nach denen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst das Ausbildungsjahr als Urlaubsjahr gilt, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/2#abs-2 (2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte seinen Dienst zu versehen hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten beide Kalendertage als Arbeitstage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/2#abs-3 (3) Wartezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit von sechs Monaten nach Einstellung in den öffentlichen Dienst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/2#abs-4 (4) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/2#abs-5 (5) Mehrarbeit während der Schwangerschaft und der Stillzeit der Beamtin ist jede Dienstleistung, die über die festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/2#abs-6 (6) Europarechtlicher Mindesturlaub ist der Jahresurlaub nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9). Er beträgt bei fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche 20 Tage und ist bei einer höheren oder geringeren Anzahl von Arbeitstagen in der Kalenderwoche im Verhältnis der regelmäßigen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche umzurechnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/2#abs-7 (7) Eine Entbindung ist eine Lebend- oder Totgeburt.