Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 7 Antrag, Antritt und Verfall, Ansparung von Erholungsurlaub
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/7#abs-1 (1) Der rechtzeitig zu beantragende Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte zu erteilen. Bei Leiterinnen und Leitern staatlicher Behörden wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienstbehörde erteilt. Die Leiterinnen und Leiter staatlicher Behörden dürfen sich im Rahmen der Urlaubsvorschriften in dringenden Fällen selbst beurlauben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/7#abs-2 (2) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5. Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte im Urlaubsjahr krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, verfällt 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Er kann, soweit er nicht nach Satz 3 verfallen ist, nach Maßgabe des Absatzes 5 angespart werden. Der Antrag ist unverzüglich nach Wiederaufnahme des Dienstes zu stellen. Der Urlaub nach den Sätzen 2 und 3 verfällt jedoch nur, sofern der Beamtin oder dem Beamten der vorhandene Urlaubsanspruch mitgeteilt und er oder sie auf den Verfall hingewiesen und aufgefordert wurde, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Andernfalls wird der Urlaub nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist dem Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt. Ein unterbliebener Hinweis bleibt in den Fällen durchgängiger Dienstunfähigkeit folgenlos.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/7#abs-3 (3) Der Erholungsurlaub von Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Juli in den öffentlichen Dienst eingestellt werden, verfällt erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/7#abs-4 (4) Soweit die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubes unter Wegfall der Besoldung, vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote oder vor einer Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubes unter Wegfall der Besoldung, nach Ablauf dieser Schutzfristen oder nach dieser Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Der hiernach übertragene Resturlaub kann nach Maßgabe des Absatzes 5 angespart werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/7#abs-5 (5) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bestimmen, dass der dieser oder diesem in einem bestimmten Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub mit Ausnahme des europarechtlichen Mindesturlaubs und des Zusatzurlaubs ganz oder teilweise angespart wird. Der Antrag ist bis zum Ende des Urlaubsjahres zu stellen. Der angesparte Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im fünften Urlaubsjahr, das auf das Urlaubsjahr folgt, genommen wurde. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubes von mehr als 30 Arbeitstagen oder eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub und angespartem Erholungsurlaub von insgesamt mehr als 30 Arbeitstagen ist mindestens drei Monate vor Urlaubsantritt zu beantragen.