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§ 3 SächsUrlMuEltVO (Sachsen) — Zuständigkeit

Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Entscheidungen nach dieser Verordnung ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.