Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 15, 16 und 19 Absatz 1 wird die Besoldung nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während Untersuchungen und der Stillzeit (§ 18 Absatz 2 Satz 1).
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Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 15, 16 und 19 Absatz 1 wird die Besoldung nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während Untersuchungen und der Stillzeit (§ 18 Absatz 2 Satz 1).