Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 15 Beschäftigungsverbote vor der Entbindung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/15#abs-1 (1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/15#abs-2 (2) In den letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/15#abs-3 (3) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft im Außendienst nur beschäftigt werden, wenn sie sich dazu bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 SächsUrlMuEltVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 30.09.2021 – 5 StR 161/21Strafverfahren: Gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung bei gegenüber einer Schöffin ausgesprochenem ärztlichen BeschäftigungsverbotZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.