Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

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§ 15 Beschäftigungsverbote vor der Entbindung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/15#abs-1 (1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/15#abs-2 (2) In den letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/15#abs-3 (3) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft im Außendienst nur beschäftigt werden, wenn sie sich dazu bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 14 § 16