Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Unfallentschädigungsverordnung

SächsUnfEntschVO

§ 10 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug (§ 1 Abs. 1 Nr. 9)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Beamte, die unter einem schwebenden Drehflügelflugzeug Außenlasten an diesem Flugzeug ein- oder aushängen oder die Verbindung einer Steuerleitung zwischen Flugzeug und Außenlast herstellen oder lösen, befinden sich im Einsatz im Sinne des § 1 Abs. 9. Der Einsatz umfasst auch die Ausbildung und Erprobung.

§ 9 § 11