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§ 10 SächsUnfEntschVO (Sachsen) — Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug (§ 1 Abs. 1 Nr. 9)

Sächsische Unfallentschädigungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamte, die unter einem schwebenden Drehflügelflugzeug Außenlasten an diesem Flugzeug ein- oder aushängen oder die Verbindung einer Steuerleitung zwischen Flugzeug und Außenlast herstellen oder lösen, befinden sich im Einsatz im Sinne des § 1 Abs. 9. Der Einsatz umfasst auch die Ausbildung und Erprobung.