Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Unfallentschädigungsverordnung
SächsUnfEntschVO§ 9 Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze (§ 1 Abs. 1 Nr. 8)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/9#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamte, die in den zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität gebildeten Verbänden der Polizei dienstlich eingesetzt oder ausgebildet werden, sind Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze. Entsprechendes gilt für andere Beamte, die gemeinsam mit den in Satz 1 bezeichneten Beamten oder wie diese besonders zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität eingesetzt oder ausgebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/9#abs-2 (2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die beim besonderen polizeilichen Einsatz zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität oder in einer Sonderausbildung dazu vorgenommen wird und nach der Art des Einsatzes oder der Sonderausbildung über die im Polizeidienst übliche Gefährdung hinausgeht.