Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Unfallentschädigungsverordnung
SächsUnfEntschVO§ 11 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
Stand: 26.08.2026
Für Beschäftigte, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 2 bis 10 entsprechend.