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SächsTierarztWÖVetVO

§ 5 Prüfungszulassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/5#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz teilt den Bewerbern den Zeitpunkt, bis zu dem der Antrag gestellt werden muss, rechtzeitig mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/5#abs-2 (2) Dem Zulassungsantrag ist eine Teilnahmebescheinigung nach § 3 Abs. 7 und eine Erklärung, ob der Bewerber sich schon einmal einer Prüfung oder Ausbildung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst gemeldet oder unterzogen hat, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis, beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/5#abs-3 (3) Wird der in § 3 Abs. 7 genannte Zeitraum überschritten, erfolgt keine Prüfungszulassung mehr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/5#abs-4 (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt die Prüfungszulassung, wenn die Teilnahme am Fachseminar nachgewiesen ist und keine Tatsachen vorliegen, die zum Entzug der Approbation führen. Die Entscheidung über die Zulassung, die Prüfungszeit, den Prüfungsort und zugelassene Hilfsmittel werden dem Bewerber spätestens 3 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.

§ 4 § 6