Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen

SächsTierarztWÖVetVO

§ 6 Art und Umfang der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/6#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus. Während der Weiterbildung werden keine Leistungsnachweise erbracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/6#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung fest.

§ 5 § 7