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SächsTierarztWÖVetVO

§ 4 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/4#abs-1 (1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/4#abs-2 (2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Prüfungsausschuss wird von der Prüfungsbehörde berufen. Für jedes Fachgebiet soll mindestens ein Prüfer berufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/4#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss setzt sich mindestens zusammen aus:

1. einem Tierarzt des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz als Vorsitzenden,

2. einem Tierarzt als Vertreter einer Landesdirektion,

3. einem Leiter eines Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes,

4. einem Tierarzt einer veterinärmedizinischen Untersuchungseinrichtung,

5. einem Beamten oder vergleichbaren Angestellten des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/4#abs-4 (4) Statt der Personen nach Absatz 3 können auch Personen Mitglied des Prüfungsausschusses sein, die in einer entsprechenden Behörde eines anderen Landes tätig sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/4#abs-5 (5) Für jedes Mitglied ist zur Vertretung im Verhinderungsfall ein Stellvertreter zu berufen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/4#abs-6 (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/4#abs-7 (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/4#abs-8 (8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Stellvertreters.

§ 3 § 5