Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen
SächsTierarztWÖVetVO§ 3 Ort, Dauer, Inhalt und Nachweis des Fachseminars
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/3#abs-1 (1) Das Fachseminar dauert drei Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/3#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz gibt den Weiterbildungsort, und den Zeitplan den Teilnehmern spätestens drei Monate vor Fachseminarbeginn schriftlich bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/3#abs-3 (3) Im Fachseminar sind fachliche und rechtliche Kenntnisse in folgenden Fachgebieten zu vermitteln:
1. Verwaltung,
2. Tierseuchen, Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte,
3. Lebensmittel, Fleischhygiene, Futtermittel,
4. Tierschutz, Tierhaltung und
5. Tierarzneimittel.
Der Mindestumfang und die grundsätzlichen Lehrinhalte des jeweiligen Fachgebietes sind in der Anlage 1 festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/3#abs-4 (4) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erstellt den Lehrplan anhand der Vorgaben nach Absatz 3 und aktualisiert die Einzelheiten der Lehrinhalte regelmäßig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/3#abs-5 (5) Über die Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen des Fachseminars ist ein Nachweis durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zu führen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/3#abs-6 (6) Versäumnisse aufgrund von Arbeitsunfähigkeit der Teilnehmer und andere vom Teilnehmer nicht zu vertretende Gründe gelten als entschuldigte Fehltage. Der Grund von Versäumnissen ist dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/3#abs-7 (7) Der Teilnehmer erhält am Ende des Fachseminars vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine Teilnahmebescheinigung, wenn er nicht mehr als fünf Tage entschuldigt gefehlt hat. Bei Versäumnissen, die darüber hinausgehen, ist eine Fortführung des Fachseminars unter Anrechnung erbrachter Leistungen möglich, wenn der Zeitraum vom Beginn des Fachseminars bis zur Anmeldung zur Prüfung vier Jahre nicht überschreitet. In begründeten Ausnahmefällen kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Teilnahme am Fachseminar auch dann bescheinigen, wenn der Teilnehmer mehr als fünf, höchstens aber 10 Tage entschuldigt gefehlt hat.