Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung
SächsStudAkkVO§ 35 Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/35#abs-1 (1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/35#abs-2 (2) Die für den reglementierten Beruf zuständige staatliche Stelle kann ein weiteres Mitglied mit beratender Funktion für die Gutachtergremien gemäß § 25 Absatz 1 und 2 benennen.