(1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.
(2) Die für den reglementierten Beruf zuständige staatliche Stelle kann ein weiteres Mitglied mit beratender Funktion für die Gutachtergremien gemäß § 25 Absatz 1 und 2 benennen.