Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung
SächsStudAkkVO§ 3 Studienstruktur und Studiendauer, Anerkennung und Anrechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/3#abs-1 (1) Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Studiengänge ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/3#abs-2 (2) Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium sind auf sechs, sieben oder acht Semester bei den Bachelorstudiengängen und auf vier, drei oder zwei Semester bei den Masterstudiengängen festzulegen. Im Bachelorstudium ist die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium auf mindestens sechs Semester festzulegen. Bei konsekutiven Studiengängen ist die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium auf zehn Semester festzulegen. Kürzere und längere Studienzeiten sind bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung ausnahmsweise möglich, um den Studierenden eine individuelle Lernbiografie, insbesondere durch Teilzeit-, Fern-, berufsbegleitendes oder duales Studium sowie berufspraktische Semester, zu ermöglichen. Abweichend von Satz 3 können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus in besonders begründeten Fällen, insbesondere in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen, konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge auch mit einer längeren Gesamtregelstudienzeit eingerichtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/3#abs-3 (3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten (Theologisches Vollstudium) qualifizieren, müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/3#abs-4 (4) Die Hochschule setzt die nationalen und landesgesetzlichen Regelungen um:
1. zur Anerkennung von Kompetenzen, Qualifikationen und Leistungen, die in einem Studium an einer Hochschule erbracht wurden;
2. zur Anrechnung von Kompetenzen und Qualifikationen, die außerhalb eines Studiums erworben wurden.