Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung
SächsStudAkkVO§ 34 Alternative Akkreditierungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/34#abs-1 (1) Neben den beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags auch alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/34#abs-2 (2) In alternativen Verfahren sind die Kriterien der Teile 2 und 3 zu beachten. Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und die in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/34#abs-3 (3) Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrats sowie des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus; der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. Der Antrag ist über das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus dem Akkreditierungsrat vorzulegen. Der Akkreditierungsrat kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben des Artikels 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags genannten Verfahren zu gewinnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/34#abs-4 (4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/34#abs-5 (5) Das alternative Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet. § 22 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Es wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.