Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung
SächsStudAkkVO§ 25 Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/25#abs-1 (1) Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. Es setzt sich aus folgenden fachlich nahestehenden Personen zusammen:
1. mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis und
3. eine Studierende oder ein Studierender.
Bei der Akkreditierung von Studiengängen für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus an die Stelle der Person nach Satz 2 Nummer 2. Bei der Akkreditierung des Theologischen Vollstudiums und in allen anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische Theologie und Religion oder Katholische Theologie und Religion tritt an die Stelle der Person nach Satz 2 Nummer 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle. Die Vertreterin oder der Vertreter nach den Sätzen 3 und 4 muss dem Gutachten jeweils zugestimmt haben, um es an den Akkreditierungsrat abgeben zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/25#abs-2 (2) Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. Es setzt sich wie folgt zusammen:
1. mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis und
3. eine Studierende oder ein Studierender.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/25#abs-3 (3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit werden ihre Stimmen doppelt gewichtet. In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Programmakkreditierungen verfügen. Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/25#abs-4 (4) Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt. Die Agentur ist bei der Bestellung an das Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags gebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/25#abs-5 (5) Als Gutachterin oder Gutachter ist ausgeschlossen, wer
1. an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist,
2. bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Programmen an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder
3. nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/25#abs-6 (6) Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachterinnen oder Gutachter die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums mit. Die Hochschule hat ein Recht zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen.