Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz

SächsStrVRG

§ 4 Höhere Straßenverkehrsbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die höhere Straßenverkehrsbehörde erfüllt alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist. Darüber hinaus ist sie zuständig für

1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung , soweit diese nicht nach § 3 Satz 2 Nummer 1 den unteren Straßenverkehrsbehörden zugewiesen wurden,

2. die Erteilung von Erlaubnissen für

a)

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ), wenn sich diese über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,

b)

Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ), wenn diese sich über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken.

§ 3 § 5