Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz

SächsStrVRG

§ 5 Verkehrsbehörde für Bundesautobahnen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr erfüllt im Bereich der Bundesautobahnen alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung den Straßenverkehrsbehörden und den höheren Verwaltungsbehörden zuweist. Es erteilt insoweit auch Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, nicht jedoch solche nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung .

§ 4 § 6