nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 SächsStrVRG (Sachsen) — Höhere Straßenverkehrsbehörde

Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die höhere Straßenverkehrsbehörde erfüllt alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist. Darüber hinaus ist sie zuständig für

1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung , soweit diese nicht nach § 3 Satz 2 Nummer 1 den unteren Straßenverkehrsbehörden zugewiesen wurden,

2. die Erteilung von Erlaubnissen für

a)

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ), wenn sich diese über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,

b)

Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ), wenn diese sich über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken.

---

Zitiervorschlag: § 4 SächsStrVRG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
