Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
SächsStrVRG§ 3 Untere Straßenverkehrsbehörden
Stand: 26.08.2026
Die unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung und die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit nicht die örtlichen Straßenverkehrsbehörden oder das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig sind. Darüber hinaus sind sie zuständig für
1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von dem Gebot zur Aufstellung auffällig warnender Zeichen (§ 15 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ),
2. die Erteilung von Erlaubnissen für
a)
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ), auch wenn sich diese über den Zuständigkeitsbereich einer Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,
b)
Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ), auch wenn sich diese über den Zuständigkeitsbereich einer Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken.
Berührt die Veranstaltung mehrere Zuständigkeitsbereiche, ist die untere Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt.