Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
SächsStrVRG§ 25 Zuständigkeit der Gemeinden
Stand: 26.08.2026
Gemeinden können Gebührenordnungen für
1. das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie
2. die Benutzung von Parkplätzen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 13 des Straßenverkehrsgesetzes
erlassen.