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§ 25 SächsStrVRG (Sachsen) — Zuständigkeit der Gemeinden

Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gemeinden können Gebührenordnungen für

1. das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie

2. die Benutzung von Parkplätzen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 13 des Straßenverkehrsgesetzes

erlassen.