Gemeinden können Gebührenordnungen für
1. das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie
2. die Benutzung von Parkplätzen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 13 des Straßenverkehrsgesetzes
erlassen.
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Gemeinden können Gebührenordnungen für
1. das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie
2. die Benutzung von Parkplätzen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 13 des Straßenverkehrsgesetzes
erlassen.