Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
SächsStrVRG§ 24 Fachaufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/24#abs-1 (1) Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten nach diesem Gesetz und den Großen Kreisstädten nach § 1 Nummer 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Gemeindeordnung und der Sächsischen Landkreisordnung in Bezug auf das Kommunalverfassungsrecht vom 12. November 2018 (SächsGVBl. S. 682), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/24#abs-2 (2) Die Landkreise üben die Fachaufsicht über die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden aus. Im Übrigen ist Fachaufsichtsbehörde das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/24#abs-3 (3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn die zuständige Behörde einer fachaufsichtlichen Weisung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist Folge leistet, sind die Fachaufsichtsbehörden berechtigt, anstelle der beaufsichtigten Behörde zu handeln.