Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz

SächsStrVRG

§ 26 Befugnisse der Zulassungsbehörden nach § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/26#abs-1 (1) Unbeschadet zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen dürfen Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur zugelassen oder Kennzeichen zugeteilt werden, wenn der antragstellende Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren schuldet. Gleiches gilt, wenn die Zulassungsbehörde Kenntnis von Gebühren- und Auslagenrückständen des Fahrzeughalters bei anderen Zulassungsbehörden im Freistaat Sachsen hat. Zu den vorangegangenen Zulassungsvorgängen nach Satz 1 gehören auch Maßnahmen der Zulassungsbehörde, die im Zusammenhang mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/26#abs-2 (2) Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Daten aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren in nachfolgenden Zulassungsvorgängen der betroffenen Fahrzeughalter zu verarbeiten. Zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks ist sie ferner befugt, Auskünfte über Kostenrückstände bei anderen Zulassungsbehörden einzuholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/26#abs-3 (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeughalter etwaige Rückstände mit. Im Falle der Bevollmächtigung Dritter hat der Fahrzeughalter schriftlich sein Einverständnis zu erklären, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten die Rückstände mitteilen darf.

§ 25 § 27